AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, Stand: 02/2023

 

  • 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der TechniBike GmbH (im Folgenden „TechniBike“) mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden „Käufer“).

(2) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) vereinbart ist.

(3) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1) TechniBike kann Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen sind, innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.

 

  • 3 Preise /

(1) Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) Mit Erscheinen der neuen Produktkataloge werden die bisherigen Produktkataloge ungültig. Es gelten die jeweils aktuellen Produktsortimente und Bezugskonditionen, die am Tag des Bestelleingangs Gültigkeit haben.

(3) TechniBike ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung an den Käufer weiterzuleiten, soweit sie auf Lohnerhöhungen und Materialverteuerungen, insbesondere Erhöhung der Lieferantenpreise, beruht und der Umfang der Erhöhung marktüblich und angemessen ist. Übersteigt die Preiserhöhung den marktüblichen Umfang, so steht dem Käufer ein Recht zur Kündigung zu.

 

  • 4 Zahlung / Verpackung und Versand

(1) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers. TechniBike ist berechtigt, per Nachnahme zu liefern. Auch soweit die Lieferung nicht per Nachnahme erfolgt, sind Rechnungen grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig.

(2) Anfallende Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Diese werden gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zusätzlich zu tragen, sofern nicht versandkostenfreie Lieferung vereinbart wurde.

 

(3) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungsstellung. Ein etwaiger Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.

(4) TechniBike ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind TechniBike zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt TechniBike keine Gewähr.

 

  • 5 Gefahrenübergang

Bei Versendung der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.

 

  • 6 Annahme- und Zahlungsverzug / Zahlungseinstellung / Insolvenzantrag

(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TechniBike berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(2) Überschreitet der Käufer eine gesetzte Zahlungsfrist, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € erhoben. Den Vertragsparteien bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger war.

(3) Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen von TechniBike gegen den Käufer fällig gestellt werden.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Käufers, ist TechniBike berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

  • 7 Mängelanzeige / Gewährleistung

(1) Ist der Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und TechniBike Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Anlieferung – schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an TechniBike. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.

(2) Ist der Käufer zwar Nichtkaufmann, jedoch Unternehmer, gelten die vorgenannten Obliegenheiten mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel der Ware binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden müssen. Offensichtliche Verpackungs- und Transportschäden müssen binnen einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden.

(3) TechniBike bietet keine Gewährleistung für Mängel, die auf dem unsachgemäßen Umgang mit der Ware (z.B. Modifikationen) beruhen.

(4) Bei Modifikationen, die den Zustand der Ware verändern, nach Gesetz die Herstellereigenschaft neu begründen oder gesetzlich verboten sind, haftet TechniBike nicht mehr als Hersteller und die betroffenen Produktspezifikationen gelten nicht mehr.

(5) Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden über die vorgenannten Regelungen zu informieren und diese Regelungen mittels AGB, soweit zulässig, entsprechend weiterzugeben.

(6) Bei Rücklieferung der Ware wegen eines behaupteten Mangels an TechniBike muss der Lieferung eine genaue Fehlerbeschreibung beiliegen. Des Weiteren ist die Ware inklusive Zubehör soweit möglich in Originalverpackung zurückzusenden. Andernfalls ist TechniBike zur Geltendmachung von Schadenersatz, zur kostenpflichtigen Rücksendung oder Inrechnungstellung des zur Fehlersuche notwendigen Mehraufwands berechtigt. Aus diesem Verstoß resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Käufers bzw. Verursachers.

  • 8 Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen

Mängelansprüche verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von TechniBike gelieferten Ware beim Käufer. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch TechniBike, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Schadensersatzansprüche bei schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch TechniBike, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten, bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Rückgriffansprüche des Käufers nach § 445 b) Abs. 1 BGB in dem Fall, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  • 9 Haftung

(1) TechniBike haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit einer Person, bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen, bei Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind solche vertragswesentlichen Pflichten, die die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner redlicher Weise vertrauen darf) sowie bei Verletzung von ausdrücklich übernommenen Garantien haftet TechniBike auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehenden aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

(2) Die Regelung aus Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen gegenüber Nichtkaufleuten die Haftung für Schäden, soweit es sich nicht um Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu begrenzen. Soweit es sich bei seinen Kunden um Unternehmer handelt (Lieferkette), ist der Käufer verpflichtet, die in dieser Ziffer aufgeführten Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, an diese weiterzugeben bzw. sicherzustellen, dass seine Kunden die Bestimmungen entsprechend weiterleiten.

 

  • 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von TechniBike gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von TechniBike. Diese Regelung gilt auch für alle zukünftigen Leistungen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist hingegen berechtigt, die Vorbehaltsware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an TechniBike zu deren Sicherung ab. TechniBike nimmt die Abtretung an.

(4) Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen in eigenem Namen auf Rechnung für TechniBike ermächtigt und verpflichtet, so lange TechniBike diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TechniBike, die Forderung selbst einzuziehen, wird davon nicht berührt. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von TechniBike, wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(5) Verhält sich der Käufer gegenüber TechniBike vertragswidrig, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, kann TechniBike vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TechniBike alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TechniBike zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für TechniBike. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum TechniBikes stehen, erwirbt TechniBike Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen TechniBike nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt TechniBike Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer TechniBike anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. TechniBike nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für TechniBike verwahren.

(7) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte TechniBikes hinzuweisen und TechniBike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TechniBike ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber TechniBike, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten TechniBike zu erstatten.

(8) TechniBike verpflichtet sich, die TechniBike zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

  • 11 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Abtretung

(1) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) TechniBike hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

 

  • 12 Änderungsvorbehalt

TechniBike behält sich technische Änderungen innerhalb des Qualitätstoleranzbereiches sowie handelsübliche Abweichungen vor; Abbildungen und Beschreibungen können insoweit von der gelieferten Ware abweichen.

 

  • 13 Rechtsverfolgung gegen Käufer

Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

 

  • 14 Schlussbestimmungen

(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen TechniBike und dem Käufer ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von TechniBike in Daun. TechniBike ist jedoch berechtigt, den Käufer nach Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von TechniBike in Daun.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

(5) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.